Das früher vorgebrachte Argument, eine Erschliessung auch der zweiten Bautiefe der Parzelle Nr. 136 über die Schwabistalstrasse widerspräche § 34 Abs. 1 BauG, weil dann südlich des Wegs Nr. 6 keine beitragspflichtigen Grundeigentümer mehr vorhanden seien bzw. weil sich die Beschwerdegegner später erfolgreich gegen den Einbezug der Parzelle Nr. 136 in den Beitragsplan mit dem Argument eines fehlenden Sondervorteils wehren könnten, hat der Gemeinderat selber zu Recht stark relativiert. Das Baudepartement hat ja, ohne dass die Beschwerde- 182 Verwaltungsgericht 2004