Somit liegt der geradezu klassische Fall einer relativ geringfügigen Erschliessungsmassnahme vor, die sich problemlos in die kommunale Planung einfügt (siehe vorne Erw. b/cc). Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismässig, den Beschwerdegegnern ein Vorgehen nach Massgabe des Erschliessungsplans "Schwabistal" aufzuzwingen, zumal wie erwähnt auch der Realisierungshorizont der kommunalen Erschliessungsplanung den Beschwerdegegnern kaum zumutbar ist (vorne Erw. dd). Für den Gemeinderat ist das Ganze eher eine Prinzipienfrage; man findet das Erschliessungskonzept der Beschwerdegegner "einfach keine gute Lösung". Unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art.