dies bedeutet, dass die Erschliessung vom Weg Nr. 6 her zu erfolgen hat. Die Parzelle Nr. 136 bildet diesbezüglich also einen Einzelfall, was der Gemeindeammann am verwaltungsgerichtlichen Augenschein auch bestätigt hat. Es ist auch nicht so, dass bei einer Direktausfahrt auf die Schwabistalstrasse die Verkehrssicherheit im Sinne von § 113 BauG tangiert wäre. Somit liegt der geradezu klassische Fall einer relativ geringfügigen Erschliessungsmassnahme vor, die sich problemlos in die kommunale Planung einfügt (siehe vorne Erw.