dass das durch die neue Erschliessung ermöglichte zusätzliche Verkehrsaufkommen auch für übergeordnete Erschliessungsträger verkraftbar ist (siehe AGVE 1991, S. 336). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie ein Blick auf den Entwurf des Erschliessungsplans "Schwabistal" zeigt, unterliegen im fraglichen Schild alle Grundstücke ausser der Parzelle Nr. 136, welche eine unüberbaute zweite Bautiefe aufweisen, der Sondernutzungsplanpflicht, d.h. sie können nach Massgabe von Art. 4 BNO nur aufgrund eines Gestaltungsplans erschlossen und überbaut werden; dies bedeutet, dass die Erschliessung vom Weg Nr. 6 her zu erfolgen hat.