Der Standpunkt des Gemeinderats, wonach der Ausbau des Wegs Nr. 6 auch ohne Gestaltungsplan erfolgen kann, erweist sich somit insoweit als schlüssig. Wie sich nun freilich am verwaltungsgerichtlichen Augenschein gezeigt hat, ist die rückwärtige Erschliessung der Parzelle Nr. 136 über den Weg Nr. 6 unter einem andern Titel ohne Gestaltungsplan nicht realisierbar. Gemäss dem Erschliessungsplanentwurf 180 Verwaltungsgericht 2004