, doch werden die beiden zuletzt genannten Zielsetzungen auch mit einem Erschliessungsplan anvisiert; mit diesem wird bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festzulegen und das hiezu erforderliche Land auszuscheiden (§ 17 Abs. 1 BauG), und zwar wie bereits erwähnt so, dass der Boden umweltschonend, landsparend und wirtschaftlich genutzt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BauG). Der Standpunkt des Gemeinderats, wonach der Ausbau des Wegs Nr. 6 auch ohne Gestaltungsplan erfolgen kann, erweist sich somit insoweit als schlüssig.