auch die haushälterische Nutzung des Bodens (§ 21 Abs. 1 lit. b BauG) sowie die Sicherstellung der angemessenen Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung (§ 21 Abs. 1 lit. c BauG), doch werden die beiden zuletzt genannten Zielsetzungen auch mit einem Erschliessungsplan anvisiert; mit diesem wird bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festzulegen und das hiezu erforderliche Land auszuscheiden (§ 17 Abs. 1 BauG), und zwar wie bereits erwähnt so, dass der Boden umweltschonend, landsparend und wirtschaftlich genutzt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BauG).