Ein Gestaltungsplan wird erlassen, "wenn ein wesentliches öffentliches Interesse an der Gestaltung der Überbauung besteht" (§ 21 Abs. 1 Ingress BauG). Dieses Gestaltungsziel umfasst zwar neben der Gestaltung im engern Sinne (architektonisch gute, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmte Überbauung [§ 21 Abs. 1 lit. a BauG]) auch die haushälterische Nutzung des Bodens (§ 21 Abs. 1 lit. b BauG) sowie die Sicherstellung der angemessenen Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung (§ 21 Abs. 1 lit.