Gemäss der erwähnten Bestimmung dürfen die im Bauzonenplan speziell bezeichneten (bandierten) Flächen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt; es trifft zu, dass die westliche Verlängerung des Wegs Nr. 6 - abgesehen von einem kleinen Spickel - innerhalb des bandierten Gebiets liegt. Indessen kann der Einwand der Beschwerdegegner vom Zweck der verschiedenen Sondernutzungspläne her entkräftet werden. Ein Gestaltungsplan wird erlassen, "wenn ein wesentliches öffentliches Interesse an der Gestaltung der Überbauung besteht" (§ 21 Abs. 1 Ingress BauG).