naldienstbarkeit, sondern eine Anmerkung ("öffentlicher Fuss- und Fahrweg") eingetragen. cc) Die Beschwerdegegner halten dieser Erschliessungsvariante über den Weg Nr. 6 unter Hinweis auf Art. 4 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muhen (BNO) vom 13. Juni / 28. Oktober 1997 entgegen, dass das in Frage stehende Teilstück des Wegs Nr. 6 mangels eines Gestaltungsplans gar nicht nach Westen verlängert werden könne. Gemäss der erwähnten Bestimmung dürfen die im Bauzonenplan speziell bezeichneten (bandierten) Flächen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt;