vielmehr könnten die Beschwerdegegner das 5 m breite südwestliche Endstück des Gibelwegs, das den Weg Nr. 6 und die Schwabistalstrasse direkt miteinander verbindet, im Sinne einer provisorischen Übergangslösung in die Erschliessung mit einbeziehen. Es handelt sich beim erwähnten Teilstück zwar nicht um einen ausgemarchten öffentlichen Weg, doch haben die Eigentümer der Parzellen Nrn. 1986, 1988, 1989 und 2424 der Einwohnergemeinde Muhen mit Dienstbarkeitsvertrag vom 13. Oktober 1997 ein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht mit einer Breite von 5 m und mit HMT-Belag eingeräumt;