Die Beschwerdegegner müssten somit nicht mehr im erwähnten Sinne Privaterschliessung betreiben. Nicht erforderlich wäre im Übrigen nach den Intentionen des Gemeinderats die Erstellung bzw. Vervollständigung des östlichen Astes der rückwärtigen Erschliessung, bestehend aus Teilen der Wege Nrn. 5 und 10 gemäss dem Erschliessungsplanentwurf "Schwabistal"; vielmehr könnten die Beschwerdegegner das 5 m breite südwestliche Endstück des Gibelwegs, das den Weg Nr. 6 und die Schwabistalstrasse direkt miteinander verbindet, im Sinne einer provisorischen Übergangslösung in die Erschliessung mit einbeziehen.