28. August 1991 in Sachen F., S. 7 f.). Im vorliegenden Fall bildet der Anschluss des geplanten Erschliessungswegs an die Schwabistalstrasse - eine Gemeindestrasse - klarerweise einen Teil des Erschliessungskonzepts; zur Feinerschliessung gehört die Möglichkeit, vom öffentlichen Strassengebiet auf das Baugrundstück zu gelangen (erwähnter VGE in Sachen F., S. 8). Das öffentlichrechtliche Erschliessungsrecht ist deshalb tangiert. bb) Der Gemeinderat hat den Beschwerdegegnern ursprünglich signalisiert, dass zur Zeit kein öffentliches Interesse an der Planung und am Bau einer rückwärtigen Erschliessung der Parzellen Nrn.