Das öffentlichrechtliche Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschliessung im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG dient dazu, den Anschluss der Baute an das öffentliche Strassennetz unter verkehrs-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten sicherzustellen; es bezieht sich auf die gesamte Wegstrecke mit Feinerschliessungsfunktion (AGVE 1999, S. 202 mit Hinweisen). Den Benützern einer Baute und den Fahrzeugen der öffentlichen Dienste soll ein sicherer, ungehinderter Zugang bis zum Baugrundstück gewährleistet werden (AGVE 1976, S. 270; VGE III/68 vom 178 Verwaltungsgericht 2004