Wo ein solcher fehlt, darf die künftige Strassenplanung nicht ungünstig präjudiziert werden.") in eine künftige Praxis übergehen lassen (Botschaft II, S. 13 zu § 35). c) Im vorliegenden Anwendungsfall ergibt sich unter Beachtung dieser Normen und Grundsätze was folgt: aa) Baudepartement und Beschwerdegegner scheinen davon auszugehen, dass es hier um ein Problem der internen Erschliessung geht. Dem ist nicht so. Das öffentlichrechtliche Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschliessung im Sinne von § 32 Abs. 1 lit.