Entsprechend verpflichtet § 33 Abs. 1 Satz 1 BauG die Gemeinden, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Erschliessung kann aus diesen Bestimmungen freilich 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 175