Zudem sei die vorgesehene Erschliessung ungeeignet, und in Anbetracht der grossen Erschliessungsflächen könne nicht von einer haushälterischen Nutzung des Baulandes gesprochen werden. b) aa) Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG, Fassung vom 6. Oktober 1995). Entsprechend verpflichtet § 33 Abs. 1 Satz 1 BauG die Gemeinden, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen.