Diese Landfläche sei gemäss kommunalem Überbauungsplan "Schwabistal" vom 15. Dezember 1972 / 15. September 1976 dem Weg Nr. 6 in der Talsohle (Hirziweg) zugeordnet und demzufolge auch von dieser noch auszubauenden Strasse her zu erschliessen. Es könne nicht im öffentlichen Interesse sein, die übergeordnete Planung und die damit verbundene geordnete und effiziente Erschliessung durch private Interessen zu unterlaufen. Zudem sei die vorgesehene Erschliessung ungeeignet, und in Anbetracht der grossen Erschliessungsflächen könne nicht von einer haushälterischen Nutzung des Baulandes gesprochen werden.