lisieren können oder ob die Erschliessung, wie dies der Gemeinderat will, nach Massgabe der rechtsgültigen Erschliessungsplanung zu erfolgen hat. Der Gemeinderat argumentiert im Wesentlichen, direkt von der Schwabistalstrasse aus könne nur der südliche Teil der Parzelle Nr. 136 (entsprechend einer Bautiefe) erschlossen werden. Demgegenüber liege der nördliche Teil der Parzelle Nr. 136 in Bezug auf die Schwabistalstrasse in der zweiten Bautiefe. Diese Landfläche sei gemäss kommunalem Überbauungsplan "Schwabistal" vom 15. Dezember 1972 / 15. September 1976 dem Weg Nr. 6 in der Talsohle (Hirziweg) zugeordnet und demzufolge auch von dieser noch auszubauenden Strasse her zu erschliessen.