- Rechtsanwendung: Problem des öffentlichen Erschliessungsrechts, nicht der internen Erschliessung (Erw. 2/c/aa). Bereitschaft der Gemeinde, eine rückwärtige Erschliessung zu bewerkstelligen; Erfordernis, zu diesem Zweck einen Gestaltungsplan zu schaffen (Erw. 2/c/bb,cc). Bedeutung des Realisierungshorizonts bezüglich der gemeinderätlichen Erschliessungsvariante (Erw. 2/c/dd). Verneinung einer ungünstigen Präjudizierung der künftigen Strassenplanung bezüglich der Erschliessungsvariante des Privaten (Erw. 2/c/ee). Aspekt der negativen Vorwirkung gemäss § 30 BauG (Erw. 2/c/ff).