Die Ausstandsbestimmungen und das Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung lassen sich nicht gleichzeitig befolgen, und das Rechtsverweigerungsverbot verlangt, dass trotzdem verfügt wird. Der daraus entstehende Konflikt lässt sich in diesen Fällen nur adäquat lösen, indem die Ausstandspflicht dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und dem Rechtsverweigerungsverbot "geopfert" wird (VGE III/82 vom 23. November 1994 [BE.92.00379] in Sachen VCS u. Mitb., S. 49). In Fällen wie dem vorliegenden dagegen besteht der erwähnte Konflikt nicht; es verhält sich hier nicht so, dass das behördliche Handeln bei Beachtung der Ausstandsvorschriften faktisch lahmgelegt würde.