diesen Fällen ein Anwendungsfall von § 2 lit. a Ziffer 7 ZPO vorliegt. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift drängt sich ausschliesslich aus einem institutionellen Sachzwang heraus auf, denn allgemeine Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG), und eine besondere Regelung für die Beurteilung von kommunalen Bauvorhaben hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Die Ausstandsbestimmungen und das Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung lassen sich nicht gleichzeitig befolgen, und das Rechtsverweigerungsverbot verlangt, dass trotzdem verfügt wird.