siehe auch BGE 107 Ia 136 f.). d) aa) Anders stellt sich die Rechtslage in Bezug auf die Gemeinderäte Y. und Z. dar. Y. ist Vizepräsident des Gemeindeverbands und Präsident der im Hinblick auf das Projekt "Burkertsmatt" gebildeten internen Baukommission, Z. Vorstandsmitglied des Gemeindeverbands und Vizepräsident der erwähnten Kommission. Als Vizepräsident des Verbands ist Y. zudem (neben dem Präsidenten) zeichnungsberechtigt. Der Richter (bzw. über die Verweisung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 VRPG