Bundesgericht, in: ZBl 81/1980, S. 73 f.; AGVE 2000, S. 256 f. und 263 f., je mit weiteren Hinweisen). Ein Nutzungsverbot ist in diesen Fällen unzulässig. Im Übrigen wird dieser Tatbestand bei der Erstellung eines Gebäudes kaum je vorkommen, weil der Bauherr normalerweise daran interessiert ist, ein Bauwerk raschmöglichst zu realisieren und jedenfalls die Zeiträume, die im Zusammenhang mit der Tolerierung relevant sind, hier keine Rolle spielen. 164 Verwaltungsgericht 2004