Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlischt der Anspruch der Behörde auf Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands bzw. auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in jedem Falle nach dreissig Jahren (in Analogie zur ausserordentlichen Ersitzung gemäss Art. 662 ZGB) bzw. schon vorher, wenn der rechtswidrige Zustand von der zuständigen Behörde über Jahre hinweg geduldet worden ist, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen, und wenn zudem die durch den gesetzwidrigen Zustand bewirkte Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt (BGE 107 Ia 124; Bundesgericht, in: ZBl 81/1980, S. 73 f.;