der Bauherr deswegen eine gewisse Vertrauensposition erlangt habe (AGVE 1989, S. 254). Diese Rechtsprechung erweist sich nach wie vor als zutreffend. In aller Regel ist es dem Gesuchsteller zumutbar, bis zur Erteilung einer rechtskräftigen Bau- oder Nutzungsbewilligung mit der Realisierung seines Vorhabens zuzuwarten. Das öffentliche Interesse, einer Aufweichung der gesetzlichen Ordnung durch konsequente Durchsetzung des Bewilligungsvorbehalts entgegenzuwirken, haben sowohl das Bundes- als auch das Verwaltungsgericht stets als hoch bewertet (BGE 123 II 255 mit Hinweis; AGVE 2001, S. 280).