Die Frage wurde dann freilich nicht abschliessend behandelt. Schliesslich erwog das Verwaltungsgericht, eine etwas andere Betrachtungsweise möge höchstens dann angezeigt sein, wenn die eigenmächtig erstellte Baute behördlicherseits über längere Zeit geduldet worden sei und 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 163