es solle die Durchführung eines korrekten Baubewilligungsverfahrens ermöglicht werden. Subjektive Gesichtspunkte wie Gut- oder Bösgläubigkeit bzw. Beachtung von Sorgfaltspflichten träten hier stark in den Hintergrund, und es gebe gute Gründe, sie bei der Baueinstellung überhaupt für unbeachtlich zu halten. Zudem erscheine der durch eine Baueinstellung bewirkte Eingriff in die Eigentumsrechte (Verzögerung des Bauvorhabens) erheblich geringer als eine Beseitigungsanordnung. Die Frage wurde dann freilich nicht abschliessend behandelt.