AGVE 1998, S. 335 f.): Es lasse sich ernsthaft fragen, ob bezüglich der Gut- oder Bösgläubigkeit des Bauherrn bei einer Baueinstellung analoge Massstäbe anzulegen seien wie beim Entscheid über die Herstellung des rechtmässigen Zustandes und ob diese bei der Baueinstellung überhaupt eine Rolle spielen dürften. Mit der vorsorglichen Massnahme der Baueinstellung werde ja nichts anderes bezweckt, als die zukünftige Vollstreckung zu erleichtern, d.h. Abbruchbefehle zu vermeiden oder leichter durchsetzbar zu machen; es solle die Durchführung eines korrekten Baubewilligungsverfahrens ermöglicht werden.