In diesem Sinne wurde der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur noch ein enger Raum belassen (siehe auch AGVE 1988, S. 416, wo - allerdings im Zusammenhang mit dem Suspensiveffekt einer Beschwerde und damit beschränkt auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens - gesagt wurde, die Verhältnismässigkeit der Massnahme müsse gar nicht mehr geprüft werden). Ähnliche Überlegungen hat das Verwaltungsgericht zur Tragweite des Vertrauensschutzes angestellt (siehe dazu und zum Folgenden: AGVE 1998, S. 335 f.):