andernfalls würde das rechtswidrige Vorgehen allzu attraktiv, verbunden mit der Konsequenz, dass das Baubewilligungsverfahren weitgehend unterlaufen werden könnte (AGVE 1989, S. 254; erwähnter VGE in Sachen D. und Mitb., S. 10). In diesem Sinne wurde der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur noch ein enger Raum belassen (siehe auch AGVE 1988, S. 416, wo - allerdings im Zusammenhang mit dem Suspensiveffekt einer Beschwerde und damit beschränkt auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens - gesagt wurde, die Verhältnismässigkeit der Massnahme müsse gar nicht mehr geprüft werden).