mit Hinweisen; VGE III/10 vom 21. Februar 1994 [BE.1994.00019/20] in Sachen D. und Mitb., S. 9). Wer eigenmächtig bauliche Vorkehren treffe oder Umnutzungen vornehme, müsse auch das Risiko finanzieller und anderer Nachteile bei einer erzwungenen Wiederherstellung des früheren Zustandes in Kauf nehmen; andernfalls würde das rechtswidrige Vorgehen allzu attraktiv, verbunden mit der Konsequenz, dass das Baubewilligungsverfahren weitgehend unterlaufen werden könnte (AGVE 1989, S. 254; erwähnter VGE in Sachen D. und Mitb.