Dem entspricht bei unerlaubten Nutzungsänderungen ein Nutzungsverbot (AGVE 1988, S. 416). Das Verwaltungsgericht hat bisher solche Verbote mit dem Hinweis darauf geschützt, wenn die Behörde eigenmächtige Handlungen im Bereich des öffentlichen Baurechts nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs unterbinde, laufe sie wegen der Präjudizwirkung Gefahr, das Gesetz gar nicht mehr richtig durchsetzen zu können (AGVE 1988, S. 416 162 Verwaltungsgericht 2004