der Gesetzgeber erachtete diesen "allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts" als "selbstverständlich" und sah deshalb von einer Regelung ab (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 17. August 1992, S. 23 zu § 63 des Gesetzesentwurfs). Das Verbot, von einer Baubewilligung vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft Gebrauch zu machen, ergibt sich im Übrigen aus § 159 Abs. 1 BauG, wonach die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung einen unrechtmässigen Zustand darstellt. Was für eine Baute gilt, muss nach Massgabe von § 59 Abs. 1 Satz 1 BauG auch für eine (bewilligungspflichtige) Nutzungsänderung gelten (siehe AGVE 1988, S. 416).