2. a) (...) b) aa) (...) bb) aaa) Das frühere Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 enthielt in § 154 Abs. 2 die Vorschrift, dass vor der Rechtskraft der Baubewilligung mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden darf. Im Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (BauG) findet sich eine analoge Bestimmung nicht mehr; der Gesetzgeber erachtete diesen "allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts" als "selbstverständlich" und sah deshalb von einer Regelung ab (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 17. August 1992, S. 23 zu § 63 des Gesetzesentwurfs).