Die dem Baudepartement anzulastenden Gehörsverletzungen sind nicht gravierend; die Beschwerdeführer stellen denn auch selber kein Rückweisungsbegehren. Im Weitern kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid umfassend überprüfen. Einer Heilung des Verfahrensmangels steht daher nichts im Wege, zumal sonst offensichtlich ein prozessualer Leerlauf betrieben würde (siehe BGE 107 Ia 2 f.; Bundesgericht in: ZBl 90/1989, S. 367). Die Gehörsverletzung ist aber beim Kostenentscheid angemessen zu berücksichtigen (AGVE 1974, S. 362). 2. a) (...) b) aa) (...) bb)