Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich; dies hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 120 V 362 f. und 121 V 156, je mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 374; 2002, S. 416 f.). 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 161