Auch muss es der Betroffene ganz generell nicht hinnehmen, dass er zur Wahrnehmung seines Gehörsanspruchs auf den Beschwerdeweg verwiesen wird (AGVE 1986, S. 182; VGE III/35 vom 20. Mai 1997 [BE.1995.00109] in Sachen S., S. 14 f.). c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 120 Ib 383 mit Hinweisen). Eine Heilung in einem Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise möglich;