Dies ist hier offensichtlich, werden doch die fraglichen Auskünfte auf S. 9 f. des vorinstanzlichen Entscheids als Beleg dafür zitiert, dass mit den grosskalibrigen Waffen der Immissionsgrenzwert bei der Liegenschaft "Im Winkel 73" nicht oder nur unwesentlich überschritten wird, soweit sie im bisherigen Umfang eingesetzt werden. Die Thematisierung dieses Punktes an der Augenscheinsverhandlung vom 3. Dezember 2002 in Anwesenheit des Vertreters der kantonalen Fachstelle - dieser bestätigte gemäss Protokoll ganz kurz, dass die Lärmmessungen der Härdi & Fritschi AG von 1991 und die Berechnungen der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen worden seien - bildet entgegen der Auffas-