massen nicht zur Kenntnis gebracht. Nach dem vorhin Gesagten hat der Betroffene indessen das Recht, grundsätzlich in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen, d.h. in jene Akten, welche Grundlage einer Entscheidung bilden (siehe auch BGE 121 I 227 mit Hinweisen). Dies ist hier offensichtlich, werden doch die fraglichen Auskünfte auf S. 9 f. des vorinstanzlichen Entscheids als Beleg dafür zitiert, dass mit den grosskalibrigen Waffen der Immissionsgrenzwert bei der Liegenschaft "Im Winkel 73" nicht oder nur unwesentlich überschritten wird, soweit sie im bisherigen Umfang eingesetzt werden.