Das ist nicht stichhaltig. Um der Gehörspflicht zu genügen, hätte den Beschwerdeführern zumindest das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2002 zur Kenntnis zugestellt werden sollen, da die Schiessdaten fraglos eine wesentliche Beurteilungsgrundlage bilden; der Beschwerdeführer muss im Übrigen die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung bestimmter Aktenstücke selber festzustellen bzw. zu überprüfen. Begründet ist die Gehörsrüge aber auch hinsichtlich der departementsinternen Auskünfte. Die Rechtsabteilung des Baudepartements hatte die Abteilung für Umwelt mit Schreiben vom 23. August und 3. September 2002 darum ersucht, zu verschiedenen offenen Fragen Stellung zu beziehen.