In Bezug auf die erwähnten Datenblätter rechtfertigt es sich mit dem Hinweis darauf, dass die in der Eingabe vom 4. Dezember 2002 angegebenen Schiesszeiten und Schussabgaben der Sicherheitsdienste der Kernkraftwerke Beznau und Leibstadt mit früher gemachten Angaben, welche den Beschwerdeführern zugänglich gemacht worden seien, korrespondierten; hinzu komme, dass die fraglichen Abgaben insofern nicht entscheidrelevant gewesen seien, als nach den Berechnungen der Abteilung für Umwelt die massgebenden Grenzwerte selbst bei den von den Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 3. Dezember 2002 behaupteten Schiesszeiten eingehalten seien. Das ist nicht stichhaltig.