Diese Grundsätze hat das Baudepartement in der Tat nicht beachtet. In Bezug auf die erwähnten Datenblätter rechtfertigt es sich mit dem Hinweis darauf, dass die in der Eingabe vom 4. Dezember 2002 angegebenen Schiesszeiten und Schussabgaben der Sicherheitsdienste der Kernkraftwerke Beznau und Leibstadt mit früher gemachten Angaben, welche den Beschwerdeführern zugänglich gemacht worden seien, korrespondierten;