1. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Baudepartement; obwohl im vorinstanzlichen Verfahren beide Parteien eine Augenscheinsverhandlung beantragt hätten, sei unzulässigerweise darauf verzichtet worden. a) Der durch § 15 Abs. 1 VRPG und Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die 156 Verwaltungsgericht 2004