- Bei bewilligungs- und planwidriger Bauausführung besteht Anspruch auf materielle Behandlung eines nachträglichen Baugesuchs; der formelle Verstoss gegen öffentliches Baurecht ist ausschliesslich mit Verwaltungsstrafe (§ 160 BauG) zu ahnden (Erw. 2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. März 2004 in Sachen S. gegen Baudepartement. Sachverhalt