... ist aus den von der ENHK eingereichten Akten auch nicht zu entnehmen. e) Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerinnen bei den Erhebungen durch die ENHK zwar beschränkt waren, dies aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, nachdem der massgebliche Sachverhalt für die umstrittenen Parzellen durch die Ortsbesichtigung nicht ergänzt wurde. Der Regierungsrat hat auch - auf Grund der Fragestellung - den Zweck des Gutachtens in der Überprüfung der Beurteilung der Schutzwürdigkeit durch die kantonalen Stellen und auf der Grundlage der kantonalen Unterlagen gesehen.