Wesentlich für die Verfahrensgarantien ist entgegen der Vorinstanz nicht die "Tätigkeit der ENHK mit der Begutachtung" oder der "Sinn des Gutachtens", sondern der Inhalt, das Ziel und der Zweck einer Besichtigung durch die Experten. Die ENHK hat mit diesen Besichtigungen indessen die Sachverhaltsfeststellung und Grundlagen zum Biotop- und Artenschutz im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Parzellen Nrn. ... nicht ergänzt, sondern blosse Ortsbesichtigungen der Experten zur Orientierung im Gelände durchgeführt (vgl. BGE vom 24. September 1996, in: URP 1996 S. 824 und § 257 Abs. 1 ZPO im Zivilprozess).