Bedenken hinsichtlich der Mitwirkungsrechte der Betroffenen bestehen durch die Verfahrensleitung bei der Beweiserhebung. Die Ankündigung eines einzigen Besichtigungstermins zur Orientierung in einem Gebiet, welches den gesamten "Bruggerberg" umfasst, stellt keine realistische Möglichkeit für die verfahrensrechtlich gebotene Teilnahme und Mitwirkung der Betroffenen an einem formellen Augenschein dar. Wesentlich für die Verfahrensgarantien ist entgegen der Vorinstanz nicht die "Tätigkeit der ENHK mit der Begutachtung" oder der "Sinn des Gutachtens", sondern der Inhalt, das Ziel und der Zweck einer Besichtigung durch die Experten.