lungen und Erkenntnisse der ENHK zu den Parzellen Nrn. ..., ist der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen nicht verletzt. cc) Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerinnen zum Gutachten äussern konnten sowie die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen hatten und die Verfahrensgarantien insoweit gewahrt sind. Bedenken hinsichtlich der Mitwirkungsrechte der Betroffenen bestehen durch die Verfahrensleitung bei der Beweiserhebung.