wo sich die als schützenswert bezeichneten Grünlandtypen befänden. Im Folgenden zeigt es sich, dass über die Begehungen nur ungefähre Standortangaben möglich waren. Der Sekretär der ENHK stellte zwar eine Datenliste mit den ungefähren Begehungsorten ohne Parzellenbezeichnung zusammen mit dem Gutachten in Aussicht. Diese Grundlagen des Gutachtens wurden im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren weder den Verfahrensbeteiligten noch dem Regierungsrat als Entscheidbehörde zugestellt. Damit ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen wesentliche Grundlagen fehlten, soweit der Plan von Prof. K. weitere oder andere Feststellungen zu ökologischen Werten mit Bezug auf ihre Parzellen Nrn.